Bürgerfragen

Was viele wissen wollen

Haben Sie im Sinne, das Grundstück samt Liegenschaft mit einer Grossüberbauung zu nutzen?

Nein, das wäre auch gar nicht möglich. Der Ortsbildschutz und der Volumenschutz garantieren heute, dass das Gebäude in der jetzigen Dimension erhalten bleibt. Es braucht also keinen Substanzschutz, um den Charakter des Hauses zu wahren. Auch das Ortsbild bliebe absolut intakt.

Bedeutet der Substanzschutz nicht eine Aufwertung der Liegenschaft?

Nein, ganz im Gegenteil. Er schränkt die Nutzung, die Renovation oder die Sanierung massiv ein oder verunmöglicht sie sogar. Eine grundlegende Renovation ist in den nächsten Jahren dringend. Im Fall der Rankstrasse 44 verhindert dieser Schutz nun jede sinnvolle Weiterentwicklung des grossen Gebäudes. Es wird sozusagen „eingefroren“ und damit entwertet.

Warum ist der Substanzschutz derart einschneidend?

Der Substanzschutz verlangt, dass am Haus keinerlei Veränderungen mehr vorgenommen werden dürfen. Das betrifft nicht nur die äussere Hülle, sondern auch die Innenräume. Das heisst konkret: keine Dachfenster, keine Lukarnen und keine grösseren Fenster, um Licht ins düstere Gebäude zu bringen; keine Neugestaltung der Balkone; keine energetische Sanierung; auch keine Nutzung der leer stehenden Teile wie Stall, Tenn oder Heuboden etc. Dazu kommt, dass alle Reparaturen oder Renovationen von einem obrigkeitlichen „Baukollegium“ genehmigt werden müssen. Verwendet darf nur Originalmaterial der Entstehungszeit (Holz, Farbe. Mörtel, Glas etc.), was den Unterhalt massiv verteuert. Die Liegenschaft verliert nach Schätzungen wohl die Hälfte ihres Werts.

Um wieviel verteuert sich eine denkmalschutzgemässe Renovation?

Um das Doppelte bis Dreifache. Ein Beispiel: Als nach einem Wasserschaden die grosse Eingangstür beschädigt wurde, kostete eine Ersatztüre rund 6’500 Franken; die Offerte für die Wiederherstellung der alten lautete auf rund 16’500 Franken! Das entspricht einem Teuerungsfaktor von 2,5.

Wird der Wertverlust der Liegenschaft durch die Öffentlichkeit abgegolten?

Nein, weder der Kanton noch die Gemeinde Böju leisten irgendwelche Entschädigungen.

Beteiligt sich die öffentliche Hand an den höheren Kosten für Reparaturen und Renovationen?

Nein, weder der Kanton noch die Gemeinde Böju sprechen dafür Beiträge.

Hat die Gemeinde Interesse bekundet, Ihnen die Liegenschaft abzukaufen?

Nein, Gemeindeammann Peter Lenzin hat eine entsprechende Frage klar verneint.

Warum nutzen Sie nicht wenigstens den hinteren Teil der Liegenschaft, der „nur“ unter Volumenschutz steht?

Der Ökonomieteil (Tenn und Stall) eignet sich, isoliert für sich allein, überhaupt nicht für Wohnzwecke. Er liegt völlig im Schatten und zentimetergenau an der Strasse. Er kann kaum mit Licht „versorgt“ werden und hat auch keine Seesicht. Dazu kommt, dass damit die obere Hälfte des östlichen Teils mit einer neuen Mauer abgeschnitten und einen riesigen, zweistöckigen und völlig toten Raum bilden würde. Ein Ausbau allein des Scheunenteils wäre ein ökonomischer und architektonischer Unsinn.

Wann hat der Gemeinderat die Liegenschaft besichtigt?

Nie. Er hat offenbar nicht einmal unsere gut dokumentierten Eingaben gelesen.

Wann hat die BNO-Planungskommission die Liegenschaft besichtigt?

Nie. Sie hat nicht einmal unsere Mitwirkungs-Eingabe beantwortet.

Werden Sie weiterkämpfen, wenn die Böjuer Gemeindeversammlung den Substanzschutz gutheissen sollte?

Wir müssen und werden alle möglichen Rekurswege ausschöpfen: Regierungsrat, Verwaltungsgericht, Bundesgericht. Es geht erstens darum, einen grossen Verlust abzuwenden, und zweitens um die Frage, ob es zulässig ist, dass allein aufgrund einer einzigen persönlichen Meinung des neuen Denkmalschutzbeamten Melchior Fischli eine derart einschneidende Teil-Enteignung statthaft ist.

Warum zweifeln Sie die Korrektheit des Prozesses an?

Der Ursprung des Prozesses, der Eintrag ins Inventar der Schutzgüter, spiegelt die individuelle Meinung eines kantonalen Beamten. Eine Zweitbeurteilung wurde nie eingeholt. Auch konnten wir diesen fehlerhaften und einseitigen Eintrag nie korrigieren. Der Beinwiler Gemeinderat hat diese Darstellung blind übernommen, ohne sich ein eigenes Bild zu machen. So hat die individuelle Sichtweise eines Beamten quasi automatisch Gesetzeskraft und den Rang einer Verfügung erlangt. Das geht rechtstaatlich nicht.

Was passiert, wenn Sie durch alle Instanzen hindurch verlieren?

Dann ist die Liegenschaft tot. Sie kann nicht ausgebaut werden; drei Viertel des nutzbaren Raums stehen leer. Renovationen oder dringend nötige energetische Sanierungen – alles streng überwacht vom neu geschaffenen Beinwiler Aufsichtsorgan, dem „Baukollegium“ – sind viel zu teuer und lohnen sich nicht mehr. Das Schicksal des Hauses ist ungewiss. In einigen Jahren würde hier kein Mensch mehr wohnen.

Haben Sie den Eindruck, als „Auswärtige“, die sich erfolgreich gegen eine Grossüberbauung in der Nachbarschaft gewehrt haben, vom Gemeinderat gezielt abgestraft zu werden?

Ja. Anders ist die willkürliche Massnahme, die wirklich gar niemandem etwas nützt, nicht zu erklären. Gewisse Äusserungen von Gemeindeammann Lenzin an die Adresse der Eigentümer nähren diesen Verdacht.